Körperverletzung

Was der Vorwurf bedeutet, wie das Verfahren abläuft und wir nun weiter handeln.

Das Wichtigste

  • § 223 StGB erfasst die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung. Eine Bagatelle genügt nicht.
  • Kommt ein gefährliches Werkzeug, ein hinterlistiger Überfall, ein gemeinschaftliches Vorgehen oder eine lebensgefährdende Behandlung hinzu, ist § 224 StGB erfüllt — mit deutlich höherem Strafrahmen.
  • Eine Einwilligung kann die Tat rechtfertigen, soweit sie nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB).
  • Häufig steht Aussage gegen Aussage. Wer zuerst Anzeige erstattet, ist zunächst der Geschädigte — das ist eine Momentaufnahme, kein Ergebnis.

Die Stufen

Das Strafgesetzbuch kennt fünf Tatbestände, die aufeinander aufbauen. Welcher davon in der Akte steht, entscheidet über den Strafrahmen und über das zuständige Gericht.

§ 223 Einfache Körperverletzung

Geschützt ist die körperliche Unversehrtheit. Erfasst sind die Beeinträchtigung der körperlichen Substanz ebenso wie die der körperlichen Funktion sowie die Gesundheitsschädigung. Eine Selbstverletzung ist nicht strafbar.

§ 224 — gefährliche Körperverletzung

Qualifikation: Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe, eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug, ein hinterlistiger Überfall, die gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten oder eine das Leben gefährdende Behandlung.

§ 226 — schwere Körperverletzung

Erfolgsqualifikation: dauerhafter Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, der Sprache oder der Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes, dauernde erhebliche Entstellung oder Siechtum.

§ 227 — Körperverletzung mit Todesfolge

Wenn der Tod durch die spezifische Gefahr der Verletzung verursacht wird und dem Täter insoweit Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 229 — Fahrlässige Körperverletzung

Verletzung durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt — in der Praxis vor allem im Straßenverkehr.

Anzeige nach einer Auseinandersetzung?

Rufen Sie an, bevor Sie mit der Polizei reden, und wir Akteneinsicht nehmen können.

0331 / 27 333 625

Wann die Tat gerechtfertigt sein kann

Die häufigste erfolgreiche Verteidigung bei Auseinandersetzungen ist nicht das Bestreiten, sondern die Notwehr. Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehrt, handelt nicht rechtswidrig. Entscheidend ist, was im Moment der Abwehr erforderlich war — nicht, was sich hinterher als ausreichend herausstellt.
Daneben steht die Einwilligung nach § 228 StGB. Sie rechtfertigt die Tat, soweit diese nicht gegen die guten Sitten verstößt. Praktisch wird das beim Sport, bei medizinischen Eingriffen und bei verabredeten Auseinandersetzungen.

Wer die Polizei zuerst ruft, erscheint in der Akte als Geschädigter – auch dann, wenn er den Angriff begonnen hat. Das lässt sich korrigieren, aber nur mit der Akte in der Hand und nicht durch eine spontane Gegendarstellung am Einsatzort.

Vorgehen

Akteneinsicht, dann die Rekonstruktion: Wer hat wann was gesagt, wie weit tragen die Zeugen, was belegen die ärztlichen Unterlagen tatsächlich? Verletzungsbilder sprechen häufig gegen die Version, die in der Anzeige steht.
Parallel die Frage, ob sich das Verfahren beenden lässt, bevor es in die Hauptverhandlung geht — über einen Täter-Opfer-Ausgleich, über eine Einstellung gegen Auflage, bei § 223 StGB auch über die Rücknahme des Strafantrags.

Häufige Fragen

Es war Notwehr, reicht das nicht?

Oft ja — aber nicht, weil Sie es sagen, sondern weil es sich aus der Akte ergeben muss. Deshalb zuerst Akteneinsicht und dann eine Einlassung, die zu den Spuren und den Zeugenaussagen passt.

Der Andere hat angefangen und Anzeige erstattet, soll ich Gegenanzeige erstatten?

[PLATZHALTER: Antwort RA Noll — taktische Einschätzung zur Gegenanzeige. Bitte selbst formulieren.]

Kann der Geschädigte Schmerzensgeld verlangen?

Ja, über das Adhäsionsverfahren lassen sich Ansprüche schon im Strafverfahren geltend machen. [PLATZHALTER: Ergänzung RA Noll.]