Verkehrsrecht und Bußgeldverfahren

Vom Fund beim Eigenbedarf bis zum Vorwurf des Handeltreibens — wo die Grenzen verlaufen und was sich beeinflussen lässt.

Das Wichtigste

  • Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Diese Frist ist die wichtigste Zahl des Verfahrens.
  • Auf den Anhörungsbogen müssen Sie nur Ihre Personalien angeben — nichts zur Sache.
  • Neben dem Bußgeld drohen Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten.
  • Akteneinsicht lohnt sich: Messverfahren sind formell anspruchsvoll, und nicht jede Messung hält einer Prüfung stand.

Zwei Wochen ab Zustellung. Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bescheid rechtskräftig — mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot. Daran lässt sich dann nur noch in Ausnahmefällen etwas ändern.

Vom Anhörungsbogen zum Bußgeldbescheid

Am Anfang steht meist ein Anhörungs- oder Zeugenfragebogen. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person. Wer darüber hinaus schreibt, wer gefahren ist oder warum, liefert der Behörde häufig genau den Nachweis, der ihr bis dahin fehlte.

Erst danach ergeht der Bußgeldbescheid. Mit dem Einspruch geht die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Es gelten die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes, ergänzt um weite Teile der Strafprozessordnung.

Bußgeldbescheid erhalten?

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Rufen Sie lieber einen Tag zu früh an.

0331 / 27 333 625

Fahrverbot und Punkte

Das Fahrverbot nach § 25 StVG reicht von einem bis zu drei Monaten. Es kommt in der Regel auch dann in Betracht, wenn innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer Entscheidung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird.
Punkte werden im Fahreignungsregister geführt, das das frühere Verkehrszentralregister abgelöst hat. Welches Bußgeld und wie viele Punkte eine Tat auslöst, ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog in seiner jeweils geltenden Fassung.

In Härtefällen — etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust — kann vom Fahrverbot abgesehen werden, meist gegen eine Erhöhung der Geldbuße. Das muss aber vorgetragen und belegt werden; von selbst prüft es niemand.

Nicht nur Straßenverkehr

Bußgeldverfahren betreffen längst nicht nur den Verkehr. Vorwürfe nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es unter anderem bei Schwarzarbeit, im Datenschutz, im Arbeits- und Sozialrecht, im Gewerbe- und Gaststättenrecht sowie im Lebensmittel-, Tierschutz- und Umweltrecht. Für Gewerbetreibende steht dabei oft mehr auf dem Spiel als die Geldbuße: die gewerberechtliche Zuverlässigkeit.

Vorgehen

Zuerst Einspruch, um die Frist zu sichern — begründet wird später. Dann Akteneinsicht, und zwar nicht nur in die Akte, sondern in die Messunterlagen: Eichschein, Schulungsnachweis des Messbeamten, Messprotokoll und nach Möglichkeit die Rohmessdaten.

Erst wenn das vorliegt, lässt sich sagen, ob sich der Einspruch lohnt. Zurücknehmen kann man ihn bis zum Beginn der Hauptverhandlung.

Häufige Fragen

Lohnt sich der Einspruch überhaupt?

Das lässt sich vor der Akteneinsicht nicht seriös beantworten. Deshalb der Ablauf: erst fristwahrend Einspruch einlegen, dann die Akte ansehen, dann entscheiden.

Kann ich das Fahrverbot abwenden?

In Härtefällen ja, häufig gegen eine deutlich erhöhte Geldbuße. [PLATZHALTER: Ergänzung RA Noll.]

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

[PLATZHALTER: Antwort RA Noll — Verkehrsrechtsschutz, Deckungsanfrage. Bitte selbst formulieren.]