Jugendstrafrecht
Wenn gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden ermittelt wird, gelten andere Regeln – und es gibt andere Möglichkeiten.
Das Wichtigste
- Strafmündig ist man ab 14, für 14-17 Jährige gilt immer Jugendstrafrecht.
- Bei 18-20 Jährigen entscheidet das Gericht, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Diese Weichenstellung prägt das gesamte Verfahren.
- Im Mittelpunkt steht der Erziehungsgedanke. Jugendstrafrecht ist das letzte Mittel – nicht der Regelfall.
- Die Eltern sind am Verfahren beteiligt. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
Vorladung für Ihr Kind?
Rufen Sie an, bevor jemand bei der Polizei erscheint oder mit der Jugendgerichtshilfe spricht.

0331 / 27 333 625
Wer unter das Jugendstrafrecht fällt
Das Jugendgerichtsgesetz unterscheidet zwei Gruppen. Jugendliche sind 14 bis 17 Jahre alt; für sie gilt das JGG ohne Ausnahme. Heranwachsende sind 18 bis 20 Jahre alt; bei ihnen wird Jugendstrafrecht angewendet, wenn sie nach ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist keine Formsache. In Verfahren gegen junge Erwachsene ist es häufig der Punkt, an dem sich das Ergebnis entscheidet — und deshalb gehört er von Anfang an in die Verteidigung und nicht erst ins Schlusswort.
Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht: der Jugendrichter allein, bei schwereren Vorwürfen das Jugendschöffengericht, bei den schwersten die Jugendkammer des Landgerichts. Staatsanwälte, Richter und Schöffen sind für Jugendsachen besonders geschult.
Was am Ende stehen kann
Das JGG (Jugendgerichtsgesetz) kennt eine Stufenfolge. Sie beginnt deutlich unterhalb dessen, was die meisten Mandanten befürchten.
1 – Einstellung
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nach §§ 45, 47 JGG einstellen. Bei leichteren Vorwürfen und Ersttätern ist das oft der realistische Weg, häufig verbunden mit einer Auflage: gemeinnützige Arbeit, ein Gespräch, ein Täter-Opfer-Ausgleich.
2 – Erziehungsmaßregeln
Weisungen nach §§ 9 ff. JGG. Inhaltlich ähneln sie den Auflagen, werden aber im Erziehungsregister eingetragen und gelten als Vorahndung.
3 – Zuchtmittel
Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest von bis zu vier Wochen nach §§ 13 ff. JGG. Der Arrest wird in besonderen Einrichtungen vollzogen, nicht in der Jugendstrafanstalt.
4 – Jugendstrafe
Sechs Monate bis fünf Jahre, bei besonders schweren Verbrechen bis zu zehn Jahren (§§ 17 ff. JGG). Sie kann zur Bewährung ausgesetzt werden — zwei bis drei Jahre, mit Bewährungshelfer und Auflagen.
Die Jugendgerichtshilfe begleitet das Verfahren, berät die Familie und schlägt dem Gericht eine Sanktion vor. Sie ist kein Gegner — aber auch kein neutraler Zuhörer: Was dort gesagt wird, steht später in der Akte. Auch dieses Gespräch sollte vorbereitet sein.
Vorgehen
Zuerst Akteneinsicht. Danach sprechen wir — mit dem Jugendlichen und mit den Eltern — darüber, was die Akte tatsächlich hergibt und ob eine Äußerung sinnvoll ist. Bis dahin gilt auch hier: nichts sagen, nichts unterschreiben.
Parallel lässt sich oft etwas aufbauen, das später zählt: ein geregelter Schulbesuch, ein Ausbildungsplatz, ein Täter-Opfer-Ausgleich, eine begonnene Beratung. Im Jugendstrafrecht wirkt das unmittelbar auf das Ergebnis — anders als im Erwachsenenstrafrecht.
Häufige Fragen
Mein Kind soll zur Polizei kommen, müssen wir hin?
Nein. Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter muss niemand erscheinen, auch kein Jugendlicher, und niemand muss sich äußern. Sagen Sie den Termin ab und lassen Sie mich zuerst die Akte einsehen.
Dürfen wir als Eltern dabei sein?
Als Erziehungsberechtigte sind Sie am Verfahren beteiligt und werden geladen. Für das erste Gespräch ist das ohnehin sinnvoll. Entscheiden muss am Ende aber der Jugendliche, und die Verteidigung richtet sich nach seinen Interessen.
Steht das später im Führungszeugnis?
PLATZHALTER ANTWORT RA NOLL