Das Hauptverfahren

Im Kern des Geschehens steht zumeist das Hauptverfahren als “eigentliches” Gerichtsverfahren. Zum Ablauf dessen nachfolgend mehr.

Das Gericht hat also die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Nun geht es im dem oder den anberaumten Hauptverhandlungstermin(en) im wahrsten Sinne des Wortes zur Sache.

In der Regel ist jede Hauptverhandlung öffentlich. Das heißt, jeder (interessierte) Bürger und/oder die Presse darf diese Verhandlung als sog. Öffentlichkeit im Saal mitverfolgen. Zwar nicht ausdrücklich verboten, jedoch meist nicht gern gesehen, sind Mitschriften von Zuschauern, mit Ausnahme von Pressevertretern. Film- und Fotoaufnahmen sind ausschließlich der Presse zur öffentlichen Berichterstattung vorbehalten. Nicht erlaubt sind jedoch die Veröffentlichungen von sog. “unverpixelten” Fotos, das heißt Aufnahmen, auf denen der Angeklagte unschwer (wieder) zu erkennen ist. Ein erfahrener und verantwortungsbewußter Verteidiger weiß hier die Rechte des Mandanten bereits vorher zu schützen und im Falle der Fälle später zu verteidigen.

Die Hauptverhandlung beginnt immer mit dem sog. “Aufruf der Sache”. Erst dann betreten die Zuschauer, Presse und der Angeklagte den Sitzungssaal. Letzterer nimmt auf der “Anklagebank”, in der Regel neben seinem Verteidiger, welcher oft vorher zusammen mit der Staatsanwaltschaft den Saal betreten darf, Platz. Das Gericht stellt nun die An- und/oder Abwesenheit des Angeklagten und/oder geladener Zeugen sowie Sachverständiger fest. Anschließend verlassen die geladenen Zeugen den Sitzungssaal und warten vor diesem.

Sodann soll der Angeklagte zunächst einmal über seine persönlichen Verhältnisse vernommen werden. Der Angeklagte kann, muss sich dazu jedoch nicht äußern. Im Anschluss daran verliest der/die Staatsanwalt/Staatsanwältin die Anklageschrift. Dem Angeklagten wird sodann Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern oder von seinem (guten) Recht auf einzelne Fragen zu schweigen (Teilschweigen) oder gänzlich von seinem vollumfänglichen Schweigerecht Gebrauch zu machen. Über dieses (Grund-)Recht ist jeder Beschuldigte, Angeschuldigte und auch der spätere Angeklagte erneut und ausdrücklich sowie nun vom Gericht zu belehren.
Der Angeklagte, wie auch sein Verteidiger können sich nun zur Sache äußern oder auch nicht.

Erst danach beginnt das Gericht mit der Vernehmung von Zeugen und einer eventuellen Anhörung eines Sachverständigen. Es kann auch durch die Verlesung von Urkunden und/oder Inaugenscheinnahme bspw. von Gegenständen (Tatmittel, Tatwaffe, Tatobjekt usw.), Fotos und/oder Videos bis hin zu einer Ortsbesichtigung, sich selbst eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Anklagevorwurfs machen.

Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes ist dem dem Angeklagten, dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Das heißt auch, dass bspw. auf Grund der Aussage eines (Belastungs-)Zeugen, welche der Angeklagte für unwahr hält, er oder sein Verteidiger (Gegen-)Beweisanträge stellen können. Sind diese nicht offensichtlich ungeeignet oder unbeachtlich, so hat das Gericht dem Antrag zu entsprechen und bspw. einen von der Verteidigung benannten Zeugen in einem neuen oder bereits angesetzten weiteren Hauptverhandlungstermin zu hören.

Erst nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden die sog. Plädoyers gehalten. Dabei soll die Staatsanwaltschaft vor dem Verteidiger plädieren. Im Anschluss an die Plädoyers wird der Angeklagte vom Gericht gefragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Der Angeklagte hat somit immer das sog. “letzte Wort”, bevor sich das Gericht zur Beratung über Schuld oder Unschuld zurückzieht.

Dabei darf das Gericht seine Überzeugung von Schuld oder Unschuld ausschließlich aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, jedoch nicht nach seiner freien Überzeugung gewinnen. Bleiben begründete letzte Zweifel, so darf das Gericht nicht verurteilen und muss ihn freisprechen. Dann gilt der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, so muss es ihn “Im Namen des Volkes” verurteilen.

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist stets das Rechtsmittel der Berufung und der Revision seitens des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft oder eines Nebenklägers zulässig, gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts hingegen ausschließlich die Revision. Die Frist zur Einlegung von Berufung oder Revison beträgt 1 Woche ab mündlicher Urteilsverkündung.

Erst wenn ein allseitiger Verzicht erklärt, von keiner Seite ein Rechtsmittel eingelegt oder dieses ohne Erfolg bleibt, ist das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar.
Ein Wiederaufnahmeverfahren eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur unter äußerst engen Voraussetzungen möglich.